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us­bil­dungs- und Behandlungs­zentrum für Psycho­the­rapie | API Potsdam
Akademie für Psychotherapie und Interventionsforschung Potsdam
Supervision im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung zum Psychotherapeuten | API Potsdam
Selbsterfahrung im Rahmen der Weiterbildung Psychotherapie | API Potsdam

Weiterbildung Psychotherapie


Die API Potsdam wird sich mit Zulassung als Weiter­bil­dungs­stätte und -institut bei der Ostdeutschen Psycho­therapeuten­kam­mer an den Gebiets­weiter­bildungen der folgenden Gebiete be­tei­li­gen:

1) Psy­cho­thera­pie für Erwachsene und
2) Psycho­therapie für Kinder und Jugend­liche 

Die API als anerkannte Wei­ter­bil­dungs­stätte und Weiterbildungsinstitut für Psychotherapie

Die Akademie für Psychotherapie und Interventionsforschung (API) ist seit dem 28.08.2023 von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) als anerkannte Weiterbildungsstätte im Bereich „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ im Verfahren Verhaltenstherapie zugelassen.

Unsere Zulassung umfasst die ambulante Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung Psychotherapie (WBO PT) in den Abschnitten B1, B2 und C4.1 – mit einer anrechenbaren Weiterbildungszeit von zwei Jahren in Vollzeit und der Option auf ein drittes ambulantes Weiterbildungsjahr.

Die API ist darüber hinaus als Weiterbildungsinstitut anerkannt. Das bedeutet, dass wir auch für Teilnehmende anderer Weiterbildungsstätten (ambulant, stationär oder institutionell) folgende Inhalte anbieten:

  • Theorieveranstaltungen
    (mindestens 500 Stunden Theorie, davon mindestens 350 Stunden zum vertieften Psychotherapieverfahren, davon mindestens 48 Stunden zur Gruppenpsychotherapie)
  • Selbsterfahrung
    (100 Stunden Selbsterfahrung in festen Gruppen)
  • Supervision
    (Individuelle Betreuung durch mehrere erfahrene Supervisorinnen und Supervisoren)

Dies erfolgt jeweils in Kooperation mit den entsprechenden Einrichtungen. Sprechen Sie uns oder Ihre Weiterbildungsstätte gerne auf eine Zusammenarbeit an.

Ambulante Weiterbildung an der API 

Am 19.06.2024 haben wir zudem die Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg erhalten, eine wichtige Voraussetzung für die Vergütungs- und Abrechnungsregelungen mit den Krankenkassen.

Sobald diese abgeschlossen sind, freuen wir uns darauf, ambulante Weiterbildungsplätze anbieten zu können. Bei Interesse nehmen Sie gerne schon jetzt Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungen.

Falls Sie aktuell mit einer stationären Weiterbildung beginnen, können Sie bereits jetzt die theoretischen Inhalte, Selbsterfahrung und Supervision über die API absolvieren. Als anerkanntes Weiterbildungsinstitut arbeiten wir eng mit verschiedenen stationären Einrichtungen zusammen, um Ihnen eine fundierte und wissenschaftliche Weiterbildung zu ermöglichen.

Sprechen Sie uns oder Ihre Weiterbildungsstätte gerne auf eine Kooperation an.

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich nach Abschluss Ihres Masterstudiums bzw. nach erfolgreicher Approbationsprüfung an unserer zukünftigen Weiterbildungsstätte/-ambulanz bewerben. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen erfolgreichen und erkenntnisreichen Studienverlauf sowie eine bereichernde und gute Zeit.

Im folgenden Abschnitt haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten darüber hinaus noch weitere Fragen offenbleiben, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Aktuelle Weiter­bildungs­ord­nungen

Die aktuell gültigen Versionen der Wei­ter­bil­dungs­ord­nungen der Län­der­kam­mern der Psy­cho­the­ra­peut*in­nen finden Sie zukünftig auf deren je­wei­li­gen Webseiten unter dem Glie­de­rungs­punkt Wei­ter­bil­dung. Für unser(e) Wei­ter­bil­dungs­ins­ti­tut/-stät­te wird die Ostdeutsche Psy­cho­the­ra­peu­ten­kammer (OPK) zu­stän­dig sein. 

Die aktuelle Version der gültigen Wei­ter­bil­dungs­ord­nung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (WBO PT) vom 14. Dezember 2022  finden Sie auf der Web­seite der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK): https://opk-info.de/neue-weiterbildung

Häufig gestellte Fragen


Stand: 01.11.2021

Wie sieht die Psychotherapeutenaus- bzw. -weiterbildung in Zukunft aus?

Zukünftig wird es ein 10-semestriges Bachelor- und Masterstudium an Universitäten bzw. diesen gleichgestellten Hochschulen geben, des­sen erfolgreiche Absolvierung dazu berechtigt, die vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen begleitete mündliche Staatsprüfung abzulegen.

Nach Bestehen derselben erhält man die Approbation als Psy­cho­thera­peut*in (berufsrechtliche Anerkennung ohne Fachkunde). Die beiden Berufe Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psy­cho­therapeut*in wird es zukünftig nicht mehr geben.

Zum Erwerb der Fachkunde für Kinder und Jugendliche und/oder für Erwachsene bzw. für die vertiefte Ausbildung in den psy­cho­thera­peu­tischen Richtlinienverfahren (sozialrechtliche Anerkennung) muss man zukünftig im Anschluss an die Approbation eine mindestens fünfjährige Weiterbildung absolvieren.

Nach derzeitigem Stand werden die heutigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten als von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Weiterbildungsstätten den voraussichtlich mindestens zweijährigen ambulanten Teil dieser Weiterbildungen koordinieren.

Am 24.4.2021 wurde anlässlich des 38. Deutschen Psycho­thera­peuten­tages die Musterweiterbildungsordnung von der Bundes­psycho­thera­peu­ten­kammer beschlossen, die aktuell in den Länderkammern verankert werden muss. Auch die Heilberufegesetze müssen in den Bundesländern angepasst werden.

Wie war der Zeitplan des Gesetzes­vorhabens?

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der Psy­cho­thera­peu­ten­aus­bildung am 8.11.2019 zugestimmt und es ist zum 1.9.2020 in Kraft getreten.

Wann starten die neuen Studiengänge?

Da das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zum 1.9.2020 in Kraft getreten ist, konnten die neuen Studiengänge frühestens ab dem WS 2020/2021 erstmals angeboten werden. Diese müssen sich einem Akkreditierungsverfahren unter­ziehen.

Da die zukünftige Approbationsordnung erst am 4.3.2020 be­schlos­sen wurde, konnten die Universitäten zwar Vorplanungen hin­sicht­lich der zukünftigen Studiengänge machen, aber die neuen Stu­dien­ord­nungen erst sehr spät auf den Weg bringen.

Daher haben die neuen Bachelor-Studiengänge im WS 2020/21 noch nicht an allen Hochschulen begonnen und die neuen Master­studien­gänge starteten bisher nur an wenigen Privathochschulen.

An den staatlichen Universitäten beginnen diese mit einem Zeitverzug.

Verdienstmöglichkeiten in der Weiterbildung

Wir werden die an unserer Weiterbildungsambulanz beschäftigten Weiterbildungsteilnehmer*innen dann sozialversicherungspflichtig an unserem Hause beschäftigen. Derzeit ist aber noch nicht absehbar, welche Vergütung die zukünftigen Weiterbildungsteilnehmer*innen im Rahmen der stationären bzw. der ambulanten Weiterbildung erwarten können, da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Psychotherapiereformgesetzes leider nicht alle notwendigen politischen Weichenstellungen hinsichtlich der Finanzierung getroffen wurden.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für approbierte Kinder- und Jugend­lichen­psycho­thera­peut*innen und Psycho­logische Psycho­thera­peut*innen?

Approbierte Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologische Psycho­thera­peu­ten*innen alten Rechts führen weiterhin ihre jeweilige Be­rufs­be­zeich­nung und dürfen weiterhin Psychotherapie ausüben. Im Übrigen haben approbierte Psycho­thera­peut*innen alten Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die approbierten Psycho­thera­peut*innen neuen Rechts, d. h. sie profitieren von allen Befugnis­erwei­terungen der Profession der letzten Jahre.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für Personen, die die Psycho­thera­pie­aus­bildung vor dem 1.9.2020 begonnen haben?

Begonnene Ausbildungen können nach altem Recht abgeschlossen werden und führen zu den bisherigen Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psycho­thera­peut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.08.2035) abgeschlossen werden.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für Personen, die ein bisher zu­gangs­be­rech­tig­tes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben?

Personen, die ein bisher zugangsberechtigtes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben, können die bisherige staat­lich anerkannte Psychotherapieausbildung auch weiterhin beginnen und nach altem Recht abschließen. Dies führt wie bisher zu den Be­rufs­be­zeich­nungen Kinder- und Ju­gend­lichen­psycho­thera­peut*in bzw. Psycho­logische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozial­recht­liche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.

Können Studierende bzw. Absolvent*innen der bisher zu­gangs­be­rech­tig­ten Studiengänge Pädagogik (auch z. B. Bildungs-/Er­ziehungs­wis­sen­schaften, Rehabilitationspädagogik) und Sozialpädagogik/Soziale Arbeit nach dem 1.9.2020 noch die staatlich anerkannte Psy­cho­thera­pie­aus­bil­dung beginnen?

Ja, das ist der Fall.

Sie können die staatlich anerkannte Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (berufsrechtliche und so­zial­recht­liche Zulassung) als Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung be­ginnen, wenn Sie das zugangsberechtigte Studium vor dem 1.9.2020 begonnen haben.

Die Ausbildung nach altem Recht muss dann bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.

Regelt das Gesetzesvorhaben auch die Finanzierung der Praktischen Tätigkeit bzw. der Praktischen Ausbildung für Personen, die die Psychotherapieausbildung nach altem Recht absolvieren?

Wer sich nach dem 31.8.2020 in einer Ausbildung zum Beruf des*der Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugend­lichen­psychotherapeut*in nach altem Recht befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die stationäre praktische Tätigkeit 1 absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mind. 1.000 €, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.

Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Dies wurde durch eine Änderung der Bundespflegesatzverordnung ermöglicht.

Für die Vergütung der in den Aus­bildung­sambulanzen von den Aus­zu­bil­denden geleisteten Behandlungsstunden im Rahmen der Prak­tischen Ausbildung wurde festgelegt, dass ein Anteil von min­des­tens 40 % an der Krankenkassenvergütung zu vereinbaren ist. Dies trifft auch für zukünftige Weiterbildungsteilnehmer*innen zu.

Weiterbildung Psychotherapie API Potsdam

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Alle Fragen beantworten wir Ihnen sehr gerne telefonisch oder per E-Mail:

Telefon:   0331 647212-325
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