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us­bil­dungs- und Behandlungs­zentrum für Psycho­the­rapie | API Potsdam
Akademie für Psychotherapie und Interventionsforschung Potsdam
Supervision im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung zum Psychotherapeuten | API Potsdam
Selbsterfahrung im Rahmen der Weiterbildung Psychotherapie | API Potsdam

Weiterbildung Psychotherapie


Das neue Psy­cho­thera­peu­ten­aus­bil­dungs­re­form­gesetz ist ver­ab­schie­det wor­den. Dies stellt sowohl aktuelle als auch zukünftige Auszubildende aus den Bereichen der Kinder- und Ju­gend­lichen­psy­cho­thera­pie sowie der Psycho­lo­gi­schen Psychotherapie vor neue Fragen und Her­aus­for­de­rungen.

Die Diversität der Möglichkeiten ist groß. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihnen ein attraktives und weiterhin verlässliches An­ge­bot für die Wei­ter­bil­dung zum*zur Psy­cho­the­ra­peut*in anzubieten.

Bis dahin möchten wir Ihnen ein wenig Si­cher­heit und Hilfen für Ihre in­di­vi­duel­le Planung bieten.

Die API als zukünftige Wei­ter­bil­dungs­stätte für Psychotherapie

Die API Potsdam wird, sobald es möglich ist, die Zulassung als Weiter­bil­dungs­stätte bei der Ostdeutschen Psycho­therapeuten­kam­mer be­an­tra­gen und sich an den Gebiets­weiter­bildungen der folgenden Gebiete be­tei­li­gen:

1) Psy­cho­thera­pie für Erwachsene und
2) Psycho­therapie für Kinder und Jugend­liche 

Wir werden an unserer zukünftigen Weiter­bildungs­stätte/­-ambulanz die ambulante Weiter­bildung (mindes­tens zwei und bis zu drei Jahre) in Gänze (Behandlung unter Super­vision, Theorie, Selbst­erfahrung) an­bie­ten und planen auch unser Know-How (Theorie, Selbst­erfahrung, Super­vision) als Wei­ter­bil­dungs­institut anderen Weiter­bildungs­stät­ten (stationär, ambulant, in­sti­tu­tio­nell) als Kooperations­partner zur Verfügung zu stellen.

Unser Angebot wird zur Verfügung stehen, sobald die ersten Absol­vent*in­nen der neuen Psycho­therapie­studien­gänge die Appro­bation neuer Art er­langt haben.

Verdienstmöglichkeiten in der Weiterbildung

Wir werden die an unserer Weiter­bildungs­ambulanz beschäftigten Weiter­bildungs­teil­neh­mer*in­nen dann sozial­ver­siche­rungs­pflich­tig an unserem Hause beschäf­tigen. Der­zeit ist aber noch nicht absehbar, welche Ver­gü­tung die zukünf­tigen Weiter­bildungs­teilnehmer*innen im Rahmen der sta­tio­nären bzw. der ambulanten Weiter­bildung erwarten können, da im Rah­men des Gesetz­gebungs­verfahrens des Psycho­therapie­reform­ge­set­zes leider nicht alle not­wen­di­gen politischen Weichen­stellungen hinsichtlich der Fi­nan­zie­rung getroffen wurden.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich nach Abschluss Ihres Master­studiums bzw. nach erfolg­reicher Approbations­prüfung an unserer zu­künf­ti­gen Weiter­bildungs­stätte/-ambulanz be­wer­ben würden. Bis dahin wün­schen wir Ihnen einen guten und erkenntnis­reichen Stu­dien­ver­lauf und eine gute Zeit.

Im folgenden Abschnitt finden Sie häufig ge­stell­te Fragen. Sollte es da­rüber hinaus weitere Fragestellungen Ihrerseits geben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.

Aktuelle Weiter­bildungs­ord­nungen

Die aktuelle Version der bundesweit gültigen Mus­ter-Wei­ter­bil­dungs­ord­nung finden Sie auf der Web­seite der Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mer (BPtK): www.bptk.de

Die aktuell gültigen Versionen der Wei­ter­bil­dungs­ord­nungen der Län­der­kam­mern der Psy­cho­the­ra­peut*in­nen finden Sie zukünftig auf deren je­wei­li­gen Webseiten unter dem Glie­de­rungs­punkt Wei­ter­bil­dung. Für unser(e) Wei­ter­bil­dungs­ins­ti­tut/-stät­te wird die Ostdeutsche Psy­cho­the­ra­peu­ten­kammer (OPK) zu­stän­dig sein: opk-info.de.  

Häufig gestellte Fragen


Stand: 01.11.2021

Wie sieht die Psychotherapeutenaus- bzw. -weiterbildung in Zukunft aus?

Zukünftig wird es ein 10-semestriges Bachelor- und Masterstudium an Universitäten bzw. diesen gleichgestellten Hochschulen geben, des­sen erfolgreiche Absolvierung dazu berechtigt, die vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen begleitete mündliche Staatsprüfung abzulegen.

Nach Bestehen derselben erhält man die Approbation als Psy­cho­thera­peut*in (berufsrechtliche Anerkennung ohne Fachkunde). Die beiden Berufe Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psy­cho­therapeut*in wird es zukünftig nicht mehr geben.

Zum Erwerb der Fachkunde für Kinder und Jugendliche und/oder für Erwachsene bzw. für die vertiefte Ausbildung in den psy­cho­thera­peu­tischen Richtlinienverfahren (sozialrechtliche Anerkennung) muss man zukünftig im Anschluss an die Approbation eine mindestens fünfjährige Weiterbildung absolvieren.

Nach derzeitigem Stand werden die heutigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten als von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Weiterbildungsstätten den voraussichtlich mindestens zweijährigen ambulanten Teil dieser Weiterbildungen koordinieren.

Am 24.4.2021 wurde anlässlich des 38. Deutschen Psycho­thera­peuten­tages die Musterweiterbildungsordnung von der Bundes­psycho­thera­peu­ten­kammer beschlossen, die aktuell in den Länderkammern verankert werden muss. Auch die Heilberufegesetze müssen in den Bundesländern angepasst werden.

Wie war der Zeitplan des Gesetzes­vorhabens?

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der Psy­cho­thera­peu­ten­aus­bildung am 8.11.2019 zugestimmt und es ist zum 1.9.2020 in Kraft getreten.

Wann starten die neuen Studiengänge?

Da das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zum 1.9.2020 in Kraft getreten ist, konnten die neuen Studiengänge frühestens ab dem WS 2020/2021 erstmals angeboten werden. Diese müssen sich einem Akkreditierungsverfahren unter­ziehen.

Da die zukünftige Approbationsordnung erst am 4.3.2020 be­schlos­sen wurde, konnten die Universitäten zwar Vorplanungen hin­sicht­lich der zukünftigen Studiengänge machen, aber die neuen Stu­dien­ord­nungen erst sehr spät auf den Weg bringen.

Daher haben die neuen Bachelor-Studiengänge im WS 2020/21 noch nicht an allen Hochschulen begonnen und die neuen Master­studien­gänge starteten bisher nur an wenigen Privathochschulen.

An den staatlichen Universitäten beginnen diese mit einem Zeitverzug.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für approbierte Kinder- und Jugend­lichen­psycho­thera­peut*innen und Psycho­logische Psycho­thera­peut*innen?

Approbierte Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologische Psycho­thera­peu­ten*innen alten Rechts führen weiterhin ihre jeweilige Be­rufs­be­zeich­nung und dürfen weiterhin Psychotherapie ausüben. Im Übrigen haben approbierte Psycho­thera­peut*innen alten Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die approbierten Psycho­thera­peut*innen neuen Rechts, d. h. sie profitieren von allen Befugnis­erwei­terungen der Profession der letzten Jahre.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für Personen, die die Psycho­thera­pie­aus­bildung vor dem 1.9.2020 begonnen haben?

Begonnene Ausbildungen können nach altem Recht abgeschlossen werden und führen zu den bisherigen Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psycho­thera­peut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.08.2035) abgeschlossen werden.

Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für Personen, die ein bisher zu­gangs­be­rech­tig­tes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben?

Personen, die ein bisher zugangsberechtigtes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben, können die bisherige staat­lich anerkannte Psychotherapieausbildung auch weiterhin beginnen und nach altem Recht abschließen. Dies führt wie bisher zu den Be­rufs­be­zeich­nungen Kinder- und Ju­gend­lichen­psycho­thera­peut*in bzw. Psycho­logische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozial­recht­liche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.

Können Studierende bzw. Absolvent*innen der bisher zu­gangs­be­rech­tig­ten Studiengänge Pädagogik (auch z. B. Bildungs-/Er­ziehungs­wis­sen­schaften, Rehabilitationspädagogik) und Sozialpädagogik/Soziale Arbeit nach dem 1.9.2020 noch die staatlich anerkannte Psy­cho­thera­pie­aus­bil­dung beginnen?

Ja, das ist der Fall.

Sie können die staatlich anerkannte Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (berufsrechtliche und so­zial­recht­liche Zulassung) als Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung be­ginnen, wenn Sie das zugangsberechtigte Studium vor dem 1.9.2020 begonnen haben.

Die Ausbildung nach altem Recht muss dann bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.

Regelt das Gesetzesvorhaben auch die Finanzierung der Praktischen Tätigkeit bzw. der Praktischen Ausbildung für Personen, die die Psychotherapieausbildung nach altem Recht absolvieren?

Wer sich nach dem 31.8.2020 in einer Ausbildung zum Beruf des*der Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugend­lichen­psychotherapeut*in nach altem Recht befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die stationäre praktische Tätigkeit 1 absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mind. 1.000 €, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.

Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Dies wurde durch eine Änderung der Bundespflegesatzverordnung ermöglicht.

Für die Vergütung der in den Aus­bildung­sambulanzen von den Aus­zu­bil­denden geleisteten Behandlungsstunden im Rahmen der Prak­tischen Ausbildung wurde festgelegt, dass ein Anteil von min­des­tens 40 % an der Krankenkassenvergütung zu vereinbaren ist. Dies trifft auch für zukünftige Weiterbildungsteilnehmer*innen zu.

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