Weiterbildung Psychotherapie
Die API Potsdam wird sich mit Zulassung als Weiterbildungsstätte und -institut bei der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer an den Gebietsweiterbildungen der folgenden Gebiete beteiligen:
1) Psychotherapie für Erwachsene und
2) Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
Die API als anerkannte Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsinstitut für Psychotherapie
Die Akademie für Psychotherapie und Interventionsforschung (API) ist seit dem 28.08.2023 von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) als anerkannte Weiterbildungsstätte im Bereich „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ im Verfahren Verhaltenstherapie zugelassen.
Unsere Zulassung umfasst die ambulante Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung Psychotherapie (WBO PT) in den Abschnitten B1, B2 und C4.1 – mit einer anrechenbaren Weiterbildungszeit von zwei Jahren in Vollzeit und der Option auf ein drittes ambulantes Weiterbildungsjahr.
Die API ist darüber hinaus als Weiterbildungsinstitut anerkannt. Das bedeutet, dass wir auch für Teilnehmende anderer Weiterbildungsstätten (ambulant, stationär oder institutionell) folgende Inhalte anbieten:
- Theorieveranstaltungen
(mindestens 500 Stunden Theorie, davon mindestens 350 Stunden zum vertieften Psychotherapieverfahren, davon mindestens 48 Stunden zur Gruppenpsychotherapie) - Selbsterfahrung
(100 Stunden Selbsterfahrung in festen Gruppen) - Supervision
(Individuelle Betreuung durch mehrere erfahrene Supervisorinnen und Supervisoren)
Dies erfolgt jeweils in Kooperation mit den entsprechenden Einrichtungen. Sprechen Sie uns oder Ihre Weiterbildungsstätte gerne auf eine Zusammenarbeit an.
Ambulante Weiterbildung an der API
Am 19.06.2024 haben wir zudem die Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg erhalten, eine wichtige Voraussetzung für die Vergütungs- und Abrechnungsregelungen mit den Krankenkassen.
Sobald diese abgeschlossen sind, freuen wir uns darauf, ambulante Weiterbildungsplätze anbieten zu können. Bei Interesse nehmen Sie gerne schon jetzt Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungen.
Falls Sie aktuell mit einer stationären Weiterbildung beginnen, können Sie bereits jetzt die theoretischen Inhalte, Selbsterfahrung und Supervision über die API absolvieren. Als anerkanntes Weiterbildungsinstitut arbeiten wir eng mit verschiedenen stationären Einrichtungen zusammen, um Ihnen eine fundierte und wissenschaftliche Weiterbildung zu ermöglichen.
Sprechen Sie uns oder Ihre Weiterbildungsstätte gerne auf eine Kooperation an.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich nach Abschluss Ihres Masterstudiums bzw. nach erfolgreicher Approbationsprüfung an unserer zukünftigen Weiterbildungsstätte/-ambulanz bewerben. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen erfolgreichen und erkenntnisreichen Studienverlauf sowie eine bereichernde und gute Zeit.
Im folgenden Abschnitt haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten darüber hinaus noch weitere Fragen offenbleiben, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Aktuelle Weiterbildungsordnungen
Die aktuell gültigen Versionen der Weiterbildungsordnungen der Länderkammern der Psychotherapeut*innen finden Sie zukünftig auf deren jeweiligen Webseiten unter dem Gliederungspunkt Weiterbildung. Für unser(e) Weiterbildungsinstitut/-stätte wird die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) zuständig sein.
Die aktuelle Version der gültigen Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (WBO PT) vom 14. Dezember 2022 finden Sie auf der Webseite der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK): https://opk-info.de/neue-weiterbildung.
Häufig gestellte Fragen
Stand: 01.11.2021
Zukünftig wird es ein 10-semestriges Bachelor- und Masterstudium an Universitäten bzw. diesen gleichgestellten Hochschulen geben, dessen erfolgreiche Absolvierung dazu berechtigt, die vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen begleitete mündliche Staatsprüfung abzulegen.
Nach Bestehen derselben erhält man die Approbation als Psychotherapeut*in (berufsrechtliche Anerkennung ohne Fachkunde). Die beiden Berufe Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in wird es zukünftig nicht mehr geben.
Zum Erwerb der Fachkunde für Kinder und Jugendliche und/oder für Erwachsene bzw. für die vertiefte Ausbildung in den psychotherapeutischen Richtlinienverfahren (sozialrechtliche Anerkennung) muss man zukünftig im Anschluss an die Approbation eine mindestens fünfjährige Weiterbildung absolvieren.
Nach derzeitigem Stand werden die heutigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten als von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Weiterbildungsstätten den voraussichtlich mindestens zweijährigen ambulanten Teil dieser Weiterbildungen koordinieren.
Am 24.4.2021 wurde anlässlich des 38. Deutschen Psychotherapeutentages die Musterweiterbildungsordnung von der Bundespsychotherapeutenkammer beschlossen, die aktuell in den Länderkammern verankert werden muss. Auch die Heilberufegesetze müssen in den Bundesländern angepasst werden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung am 8.11.2019 zugestimmt und es ist zum 1.9.2020 in Kraft getreten.
Da das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zum 1.9.2020 in Kraft getreten ist, konnten die neuen Studiengänge frühestens ab dem WS 2020/2021 erstmals angeboten werden. Diese müssen sich einem Akkreditierungsverfahren unterziehen.
Da die zukünftige Approbationsordnung erst am 4.3.2020 beschlossen wurde, konnten die Universitäten zwar Vorplanungen hinsichtlich der zukünftigen Studiengänge machen, aber die neuen Studienordnungen erst sehr spät auf den Weg bringen.
Daher haben die neuen Bachelor-Studiengänge im WS 2020/21 noch nicht an allen Hochschulen begonnen und die neuen Masterstudiengänge starteten bisher nur an wenigen Privathochschulen.
An den staatlichen Universitäten beginnen diese mit einem Zeitverzug.
Wir werden die an unserer Weiterbildungsambulanz beschäftigten Weiterbildungsteilnehmer*innen dann sozialversicherungspflichtig an unserem Hause beschäftigen. Derzeit ist aber noch nicht absehbar, welche Vergütung die zukünftigen Weiterbildungsteilnehmer*innen im Rahmen der stationären bzw. der ambulanten Weiterbildung erwarten können, da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Psychotherapiereformgesetzes leider nicht alle notwendigen politischen Weichenstellungen hinsichtlich der Finanzierung getroffen wurden.
Approbierte Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologische Psychotherapeuten*innen alten Rechts führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen weiterhin Psychotherapie ausüben. Im Übrigen haben approbierte Psychotherapeut*innen alten Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die approbierten Psychotherapeut*innen neuen Rechts, d. h. sie profitieren von allen Befugniserweiterungen der Profession der letzten Jahre.
Begonnene Ausbildungen können nach altem Recht abgeschlossen werden und führen zu den bisherigen Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.08.2035) abgeschlossen werden.
Personen, die ein bisher zugangsberechtigtes Studium abgeschlossen oder vor dem 1.9.2020 begonnen haben, können die bisherige staatlich anerkannte Psychotherapieausbildung auch weiterhin beginnen und nach altem Recht abschließen. Dies führt wie bisher zu den Berufsbezeichnungen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bzw. Psychologische*r Psychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung). Die Ausbildungen nach altem Recht müssen bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.
Ja, das ist der Fall.
Sie können die staatlich anerkannte Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (berufsrechtliche und sozialrechtliche Zulassung) als Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung beginnen, wenn Sie das zugangsberechtigte Studium vor dem 1.9.2020 begonnen haben.
Die Ausbildung nach altem Recht muss dann bis spätestens 1.9.2032 (in Härtefällen bis spätestens 31.8.2035) abgeschlossen werden.
Wer sich nach dem 31.8.2020 in einer Ausbildung zum Beruf des*der Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach altem Recht befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die stationäre praktische Tätigkeit 1 absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mind. 1.000 €, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Dies wurde durch eine Änderung der Bundespflegesatzverordnung ermöglicht.
Für die Vergütung der in den Ausbildungsambulanzen von den Auszubildenden geleisteten Behandlungsstunden im Rahmen der Praktischen Ausbildung wurde festgelegt, dass ein Anteil von mindestens 40 % an der Krankenkassenvergütung zu vereinbaren ist. Dies trifft auch für zukünftige Weiterbildungsteilnehmer*innen zu.
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Alle Fragen beantworten wir Ihnen sehr gerne telefonisch oder per E-Mail:
Telefon: 0331 647212-325
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